Genehmigungen sind
in allen Fällen für Importe, zum Teil aber
auch für Exporte (Antiquitäten,
kunsthandwerkliche Produkte) erforderlich.
Zollverwaltung
Direction
Générale des Douanes
485 Boulevard de la Révolution
01 BP 506 Ouagadougou 01
Tel : (226) 32 47 56 Fax : (226) 31 42 13
Vorschriften für den Versand per Post (Portorechner
bei Deutsche Post)
Höchstgewicht 20 kg; unbeglaubigte
Handelsrechnung; 1 internationale Paketkarte;
2 Zollinhaltserklärungen (CN22 für
Warenwert<330€, CN23 für
Warenwert>330€).
Laufzeit: 12-16 Tage
Die Ein-oder Ausfuhr von Geldbeträgen
im Wert von über 1.000.000 FCFA ( 1525 €)
müssen beim Zoll angezeigt werden. Ausfuhr
nur möglich bis zur Höhe des Betrages der
bei der Einreise angegeben wurde.
Souvenirs
Das Washingtoner Artenschutzabkommen
verbietet die Einfuhr
bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Nicht nur
lebende Tiere und Pflanzen sind davon
betroffen, sondern auch alle Präparate und
Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und
Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Kroko,
Waran), Krallen, Zähne, Felle,
Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der teils schwierigen Abgrenzung ist
es sicherlich das beste generell vom Kauf
solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollte
man sich schon vor der Abreise genau über die
erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere)
informieren und sich nur nicht von Händlern
gutgläubig davon überzeugen lassen, dass das
Angebotene entweder dem Artenschutzabkommen
nicht unterliege oder die Begleitpapiere
genügen.
Geschenke
Mit Wirkung des Erlasses Nr. 93-027/MEF/SG/DGD
vom 30.04.1993 sind alle steuerlichen
Befreiungen beseitigt worden.
Für Geschenke und nicht rückzahlbare
Unterstützungen von Vereinigungen,
Nichtregierungsorganisationen und
Städtepartnerschaften können jedoch im Rahmen
der Freundschaft und Solidarität unter den
Völkern ausnahmsweise Zollbefreiungen gewährt
werden. Bei geringen Werten genügt es meist
wenn man am Zoll ein Schreiben vorweist das
die Zugehörigkeit zu einer NRO bzw.
Städtepartnerschaft bestätigt.
Sind die Geschenke höherwertig und sollen die
Geber bereits bei Ankunft in Burkina Faso über
das Material verfügen, sind die Vorschriften
komplizierter:
1) Vor Sendung oder Mitnahme der Geschenke
sollte in einem ausreichenden Zeitraum zur
Abwicklung der Zollformalitäten - 2 Wochen
vorher - eine Gepäckfrachtliste an die
"Entzoller"geschickt werden.
2) Die Repräsentanten (Entzoller) der
Nehmer/Beschenkten übernehmen die
Formalitäten.
3) Eine Schenkungsbescheinigung (Certificat de
don) muss an die zuständige Verwaltungsbehörde
in Burkina geschickt werden (i.A. Prefet oder
Haut Commisaire ).
4) Der Prefet oder der Haut Commisaire richtet
an die Oberste Zollbehörde einen Antrag
auf Gebührenbefreiung, dem eine
Bescheinigung über den letztlichen
Empfänger/Nutznießer und die
Schenkungsbescheinigung des Gebers beizufügen
ist. Sowohl der Antrag auf Gebührenbefreiung
wie auch die Bescheinigung über den
Endempfänger müssen folgende Angaben
enthalten:
Art und Menge der Produkte oder des
Materials
Brutto- und Nettogewicht der Pakete
Den Wert der Produkte oder des
Materials
Nummer und Datum des Hauptbuchs
5) Die Direction Generale des Douanes erstellt
nach Prüfung des Dossiers einen Bescheid zur
Steuerbefreiung im Namen der nutznießenden
Bevölkerung oder Organisation.
6) Eine Erklärung zur Freigabe wird zusammen
mit dem Bescheid zur Steuerbefreiung im
Zollbüro hinterlegt zwecks Erfüllung der Zoll-
und Steuerbefreiungsformalitäten.
Importe
Für den Import
von Waren gelten seit Oktober 1989 folgende
Einfuhrbestimmungen:
"Declaration Préalable d'Importation (DPI)"
für alle Importwaren, (z.B. auch für Dünger
und Gebraucht-Kfz), unabhängig vom Ursprung,
mit einem FOB-Wert über 250.000 FCFA.
Devisengenehmigungen erteilt das Ministère de
Commerce, Direction du Commerce exterieur.
"Visa" (Sichtvermerk) für eine Reihe von Waren
(z.B. pharmazeutische Produkte) erteilen die
zuständigen Stellen des betroffenen
Ministeriums.
Obligatorische Versicherung bei FOB-Wert von
mehr als 500.000 FCFA.
Domizilierung bei einer separat anzuführenden
Bank
Die Geschäftskorrespondenz, technische
Dokumentationen und Werbeschriften müssen in
französischer Sprache abgefasst sein.
Vorauszahlungen (Garantie) sind über
"Transitaire" (Spediteure) möglich.
Zölle und sonstige Einfuhrabgaben
Droit de Douane 5%.
Droit Fiscal 5 - 90 %
Taxe Statistique 4 %
Prélèvement communautaire ( PC +PCS) 1%
Droit de Timbre Douanier 6% auf Warenwert
plus sonstige Eingangsabgaben
MWSt. seit 1.1.93 Einheitssteuersatz von 18
% ( für lebenswichtige Güter 0 %)
Taxes de consommation auf Tabakwaren und
Getränke
Sonderabgaben zur AH-Förderung 0,25%
(für Spediteurorganisationen 0,5%)
Erzeugnisse der
westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft
genießen Handelsbegünstigungen (keine Zölle,
Abbau aller Einfuhrabgaben, Harmonisierung
des Handelsrechts).
Der Artikel 29 des loi
de finances 2013 befreit alle
importierten Solar-Produkte von Zöllen und
Mehrwertsteuer.
Muster
ohne Wert sind
zollfrei, sofern es sich um Einzelstücke
ohne Handelswert oder um Musterkollektionen
normalen Umfangs mit entwerteten und als
Handelsmuster mit "aucune valeur
commerciale" bezeichneten Einzelstücken
handelt.
Begleitpapiere für den Warenversand
Handelsrechnungen 4-fach, firmenmäßige
Fertigung
Beilage französischsprachiger Packlisten
Frachtpapiere.
Inspektionszeugnis der Société Générale de
Surveillance .
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